Grundsätzlich sind verschiedene Bar- und Sachleistungen für die Pflegegrade 2 bis 5 vorgesehen. Auch bei geringer Beeinträchtigung sollen Leistungen den Verbleib in der häuslichen Umgebung sicherstellen (siehe „Pflegegrad 1“).
Bar- und Sachleistungen für die Pflegegrade 2 bis 5
DIE HÄUSLICHE PFLEGEHILFE
Voraussetzungen
Bei häuslicher Pflege sind körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung sowie Hilfen bei der Haushaltsführung durch geeignete Pflegekräfte als Sachleistung vorgesehen (einschl. pflegefachliche Anleitungen). Zu den Betreuungsmaßnahmen zählen zum Beispiel die Unterstützung, das alltägliche Leben zu bewältigen und zu gestalten, insbesondere auch die bedürfnisgerechte Beschäftigung (einschl. Kommunikation, soziale Kontakte) sowie das Aufrechterhalten eines geregelten Tag-/Nacht-Rhythmus.
Dies gilt auch, wenn der Pflegebedürftige in einer Altenwohnung/einem Altenwohnheim lebt. Es spielt keine Rolle, ob er die Haushaltsführung eigenverantwortlich Âregeln kann oder nicht. Häusliche Pflegehilfe ist dann nicht möglich, wenn es sich bei der Einrichtung um ein zugelassenes Pflegeheim handelt.
Kein Anspruch auf häusliche PflegeÂhilfe besteht, wenn  Anspruchsberechtigte zum Beispiel in Krankenhäusern, Vorsorge- und RehabiÂlitaÂtionsÂÂeinrichÂtungen, Kindergärten, Schulen und Internaten, Werkstätten und Wohnheimen für behinderte Menschen gepflegt werden bzw. im Rahmen häuslicher Krankenpflege Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erhalten.
Pflegevertrag
Die häusliche Pflegehilfe wird durch professionelle Pflegedienste und ggf. geeignete Einzelpersonen (Pflegefachkräfte) erbracht, die unmittelbar mit der Pflegekasse abrechnen. Dabei sind in einem schriftlichen Pflegevertrag Art, Inhalt und Umfang der Leistungen (einschl. der mit der Pflegekasse vereinbarten Vergütung) geregelt. Der Pflegedienst hat vor Vertragsabschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu unterrichten. Der Pflegedienst händigt der zu pflegenden Person unverzüglich eine Ausfertigung des Pflegevertrages aus; nach Aufforderung auch der Pflegekasse.
Der Anspruchsberechtigte kann den Pflegevertrag ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Pflegedienst teilt wesentliche Änderungen des Zustandes des Pflegebedürftigen der Pflegekasse unverzüglich mit.
Besteht der Anspruch auf häusliche PflegeÂhilfe (z. B. bei einem Krankenhausaufenthalt) nicht für einen vollen Kalendermonat, erfolgt keine anteilige Kürzung.
Pflegesachleistung
Pflegegrad | bis zu monatlich | |
---|---|---|
2 | 761 € | |
3 |  1.432 € | |
4 | 1.778 € | |
5 | 2.200 € |
Diese Leistungen können neben einer „Verhinderungspflege“ bzw. „Tages-/Nachtpflege“ beansprucht werden (siehe auch unter „Umwandlung“).
Gemeinsame Leistungen
Mehrere Pflegebedürftige können körperbezogene Pflege- und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfe bei der Haushaltsführung gemeinsam in Anspruch nehmen. Dies können Menschen zum Beispiel in einer Wohngemeinschaft, in einem Gebäude oder in der Umgebung, etwa in einer Straße, sein. Die hierdurch entstehenden Zeit- und Kosteneinsparungen können für weitere Pflegeleistungen genutzt werden.
Auf Antrag sind bestimmte Leistungen auch als trägerübergreifendes Budget möglich.
DAS PFLEGEGELD
Pflegegeld wird gezahlt, sofern Pflegebedürftige die körperbezogenen Pflegemaßnahmen, die pflegerische Betreuung sowie Hilfen bei der Haushaltsführung selbst sicherstellen.
Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus gezahlt; wenn der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat besteht, anteilig.
Pflegegeld je Kalendermonat
Pflegegrad | je Kalendermonat |
---|---|
2 | 332 € |
3 | 573 € |
4 | 765 € |
5 | 947 € |
Ausnahmen
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn sich der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim aufhält (siehe „Vollstationäre Pflege“).
Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer Maßnahme in einer Vorsorge-/RehaÂbilitationsÂeinrichtung oder bei häuslicher Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen vergleichbar der „Pflegehilfe“ wird Pflegegeld (einschl. Kombinationsleistung) für die ersten vier Wochen weitergezahlt (anschließend ruht der Anspruch). Bei beschäftigten Pflegekräften gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser zeitlichen Beschränkung.
Die Hälfte des bisher bezogenen – ggf. anteiÂligen – Pflegegeldes wird jeweils für bis zu acht Wochen bei Kurzzeitpflege und bis zu sechs Wochen bei Verhinderungspflege je ÂKalenderjahr fortgezahlt (siehe „Kurzzeitpflege“, „Verhinderungspflege“).
Bei Pflegebedürftigen in vollstationären Einrichtungen (z. B. Hilfe für behinderte Menschen) kommt für die Zeit der Pflege im häusÂlichen Bereich (z. B. an Wochenenden oder in den Ferienzeiten) die Zahlung des Pflegegeldes für die tatsächÂlichen Pflegetage in der Familie in Betracht; die Tage der An- und Abreise gelten als volle Tage der häuslichen Pflege.
Beratungseinsätze
Wird Pflegegeld bezogen, haben Pflegebedürftige
bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich,
bei Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich
einen Beratungsbesuch, zum Beispiel durch einen zugelassenen Pflegedienst, abzurufen.
Die Vergütung für die Beratung wird direkt mit der Pflegekasse abgerechnet, die Erkenntnisse werden mitgeteilt – das Einverständnis des Pflegebedürftigen vorausgesetzt; ggf. wird eine weitergehende Beratung durch die Pflegekasse angeboten. Wird die Beratung nicht abgerufen bzw. nicht nachgewiesen, wird das Pflegegeld gekürzt bzw. eingestellt. Werden von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen bezogen, besteht Anspruch auf einen halbjährlichen Beratungsbesuch (ebenfalls bei Pflegegrad 1).
KOMBINATIONSLEISTUNG
Voraussetzungen
Als Kombinationsleistung kann Pflegegeld Âanteilig gezahlt werden, wenn die häusliche Pflegehilfe nicht ausgeschöpft wird; dies gilt bei der vorstehend beschriebenen Fortzahlung des Pflegegeldes (z. B. Krankenhausbehandlung, Kurzzeit-/Verhinderungspflege) Âentsprechend.
An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Pflegegeld und häusliche Pflegehilfe beansprucht werden, sind Pflegebedürftige grundsätzlich für die Dauer von sechs Monaten gebunden.
Kombinationsleistung
Häusliche Pflegehilfe | Noch anteilig zu zahlendes monatliches Pflegegeld | ||||
---|---|---|---|---|---|
Pflegegrad | monatlicher Gesamtwert … € | in Anspruch genommen monatlich … € | ausgeschöpft … in % | % aus Pflegegeld … € | Zahlbetrag … € |
2 | 761,00 | 456,60 | 60 | 40 % aus 332,00 | 132,80 |
3 | 1.432,00 | 716,00 | 50 | 50 % aus 573,00 | 286,50 |
4 | 1.778,00 | 1.244,60 | 70 | 30 % aus 765,00 | 229,50 |
5 | 2.200,00 | 1.826,00 | 83 | 17 % aus 947,00 | 160,99 |
DIE VERHINDERUNGSPFLEGE
Voraussetzungen
Ist eine Pflegeperson (z. B. Angehörige, Bekannte) an der Pflege gehindert, werden die Kosten einer Ersatzpflege übernommen. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson(en) den Pflegebedürftigen (mindestens Pflegegrad 2) vor der erstmaligen Verhinderung bereits sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat (haben). Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn sich mehrere Personen die Pflege zeitlich teilen.
Leistungen
Die Verhinderungspflege ist nicht auf die Ersatzpflege im Haushalt des Anspruchsberechtigten beschränkt. Diese Leistung kann z. B. auch in einer Pflegeeinrichtung, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, einer Krankenwohnung, einem Kindergarten, einer Schule, einem Internat oder einem Wohnheim für behinderte Menschen erfolgen. Es können die pflegebedingten Aufwendungen berücksichtigt werden.
Übernommen werden die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr und zwar bis zu 1.612 Euro (ggf. erhöht um bis zu 806 Euro für noch nicht beanspruchte Kurzzeitpflege).
Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen (= 1,5-facher Betrag) nicht überschreiten. Bei Nachweis höherer Auslagen (z. B. Verdienstausfall, Fahrkosten) ist eine ÂKostenerstattung bis zu den Höchstbeträgen möglich; dies gilt auch, wenn die Ersatzpflege durch entfernte Verwandte/Verschwägerte bzw. erwerbsmäßig ausgeübt wird.
Siehe die Leistung „Kurzzeitpflege“; für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 (bis vollendetes 25. Lebensjahr) gelten erweiterte Leistungen bis zum Gesamtbetrag von 3.386 Euro für längstens acht Wochen, wobei die Vorpflegezeit von sechs Monaten nicht erfüllt sein muss.
DIE TAGES- UND NACHTPFLEGE
Voraussetzungen
Es besteht Anspruch auf teilstationäre Pflege in geeigneten Einrichtungen, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Dies gilt insbesondere bei einer kurzfristigen Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit, um eine (Teil-)Erwerbstätigkeit für die Pflegeperson zu ermöglichen, eine teilweise Entlastung der Pflegeperson zu erreichen oder bei einer nur für einige Stunden notwendigen ständigen Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen.
Höhe
Die Aufwendungen der Pflege, Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege werden bis zu bestimmten Höchstbeträgen wie folgt übernommen:
Tages- und Nachtpflege | im Wert bis zu monatlich |
---|---|
Pflegegrad 2 | 689 € |
Pflegegrad 3 | 1.298 € |
Pflegegrad 4 | 1.612 € |
Pflegegrad 5 | 1.995 € |
Diese Leistungen der Tages- und Nachtpflege können zusätzlich zu Pflegesachleistungen und Pflegegeld (einschließlich Kombinationsleistungen) beansprucht werden, also ohne gegenseitige Anrechnung.
DIE KURZZEITPFLEGE
Voraussetzungen
Kann die häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung (für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder in sonstigen Krisensituationen). Dieser Anspruch besteht auch in Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtungen, wenn während einer Maßnahme für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung des Pflegebedürftigen erforderlich ist. Bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen besteht der Anspruch auch in geeigneten Einrichtungen zum Beispiel der Hilfe für behinderte Menschen, wenn eine zur Kurzzeitpflege zugelassene Einrichtung nicht infrage kommt.
Leistungen
Der Anspruch besteht für maximal acht Wochen und bis zu 1.774 Euro im Kalenderjahr. Diese Kurzzeitpflege erhöht sich um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommener Verhinderungspflege auf bis zu 3.386 Euro. Der Erhöhungsbetrag wird auf die Verhinderungspflege angerechnet, der Erhöhungsbetrag Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege. Maßgebend sind die pflegebedingten Aufwendungen (einschl. Betreuung und medizinische Behandlungspflege).
Siehe auch die Leistung „Verhinderungspflege.“
ENTLASTUNGSBETRAG – UMWANDLUNG
Pflegebedürftige erhalten einen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich zur Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege sowie Tages-/Nachtpflege, außerdem für besondere Angebote der Pflegedienste (ohne Leistungen zur körperbezogenen Selbstversorgung für Pflegegrad 2 bis 5) sowie für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Die im Kalenderjahr nicht ausgeschöpften Beträge können ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Zusätzlich können Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 die Beträge der im jeweiligen Kalendermonat nicht beanspruchten Pflegesachleistungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Betreuung, Entlastung Pflegender oder Pflegebedürftiger) verwenden (Umwandlung von bis zu 40 % des jeweiligen Höchstbetrages).
VOLLSTATIONÄRE PFLEGE
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen (einschl. Betreuung und medizinische Behandlungspflege), ggf. Aufwendungen für Unterkunft/Verpflegung, insgesamt bis zum Leistungsbetrag.
Monatliche Leistung pauschal:
Pflegegrad 2                             770 €
Pflegegrad 3                          1.262 €
Pflegegrad 4                          1.775 €
Pflegegrad 5                          2.005 €
Außerdem besteht Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung (auch in teilstationären Einrichtungen). Für die nicht von der Pflegeversicherung gedeckten Kosten gibt es für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hohe Eigenanteile je Einrichtung für die pflegebedingten Aufwendungen.
Dazu beträgt der Leistungszuschlag
Monate | |
---|---|
bis 12 | 15 % |
bis 24 | 30 % |
bis 36 | 50 % |
ab dem 37. | 77 % |
ihres Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Angerechnet werden alle Zeiten einer vollstationären Pflege. Die Pflegeeinrichtung rechnet diese Beträge direkt mit der Pflegekasse ab.
Erhöht sich der Pflegebedarf, ist das Pflegeheim berechtigt, den Heimbewohner schriftlich aufzufordern, bei seiner Pflegekasse einen höheren Pflegegrad zu beantragen.
EINRICHTUNGEN DER HILFE FÃœR BEHINDERTE MENSCHEN
Für Pflegebedürftige (Pflegegrad 2 bis 5), die in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen ganztägig (Tag und Nacht) untergebracht und verpflegt werden, wird zur Abgeltung des Anspruchs auf Leistungen bei vollstationärer Pflege ein Pauschalbetrag gezahlt. Dieser beläuft sich auf 15 Prozent des Heimentgelts, welches der Träger der Sozialhilfe mit der Einrichtung vereinbart hat (maximal 266 Euro monatlich).
Über zusätzliche Leistungen für die Pflege – zum Beispiel an Wochenenden oder während der Ferien – berät Sie unsere Pflegekasse gerne persönlich (Näheres siehe auch unter „Pflegegeld“).