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Beitrag zur
Pflegeversicherung

Hinweise zur Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Zeiten ab dem 1. Juli 2023

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. April 2022 festgestellt, dass im gegenwärtigen System der sozialen Pflegeversicherung Eltern mit mehr Kindern gegenüber Eltern mit weniger Kindern in spezifischer Weise benachteiligt werden, weil der mit steigender Kinderzahl anwachsende Erziehungsaufwand im geltenden Beitragsrecht keine Berücksichtigung findet. Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hält daher eine weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung für verfassungsrechtlich geboten.

Zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) eine Beitragssatzdifferenzierung nach der Anzahl der Kinder vorgesehen. Danach werden Mitglieder mit mehreren Kindern ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind entlastet. Der Beitragsabschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Damit wird wirtschaftlicher Aufwand der Kindererziehung für einen Zeitraum berücksichtigt, in dem dieser typischerweise anfällt. Für Mitglieder mit einem Kind gilt weiterhin der reguläre Beitragssatz; sie sind vom Beitragszuschlag für Kinderlose unverändert ausgenommen, und zwar dauerhaft.

Die Berücksichtigung von Kindern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung stellt sich vom 1. Juli 2023 an wie folgt dar:

Eltern mit einem Kind

Mitglieder mit Elterneigenschaft sind vom Beitragszuschlag für Kinderlose, der zum 1. Juli 2023 von 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben wird, ausgenommen. Zu den Eltern im Sinne dieser Regelung zählen neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch Stiefeltern und Pflegeeltern. Das Alter des Kindes ist für die Anerkennung der Elterneigenschaft im Kontext des Beitragszuschlags nicht von Bedeutung. Eine Ausnahme gilt für Adoptiveltern und Stiefeltern (siehe Text im Kasten). Unbedeutend ist ferner, ob das Kind, für das Elterneigenschaft geltend gemacht wird, im Inland oder im Ausland geboren ist und/oder dort wohnt oder sich dort aufhält. Liegt die Elterneigenschaft einmal vor, bleibt sie lebenslänglich wirksam. Bereits der Nachweis eines Kindes führt also dazu, dass für die Eltern der Beitragszuschlag auf Dauer nicht zu erheben ist.

Besonderheiten bei Adoptiveltern und Stiefeltern

Bei Adoptiveltern und Stiefeltern muss zur Anerkennung der Elterneigenschaft das Familienband zu einem Zeitpunkt bewirkt werden, zu dem für das Kind altersmäßig eine Familienversicherung hätte begründet werden können. Das heißt: Zu den Eltern gehören nicht die Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Adoption die Altersgrenzen für eine Familienversicherung erreicht hat. Zu den Eltern gehören ferner nicht die Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes bereits die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem

Mitglied aufgenommen worden ist. Die Stiefelterneigenschaft bleibt jedoch bestehen, selbst wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet wurde, geschieden oder aufgelöst wird oder der leibliche Elternteil verstirbt.

Die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen für Kinder sind grundsätzlich das 18. Lebensjahr, bei Kindern ohne Erwerbstätigkeit das 23. Lebensjahr, bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung oder Ableistung eines Freiwilligendienstes das 25. Lebensjahr; für Kinder, die behinderungsbedingt außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, gilt grundsätzlich keine Altersgrenze.

Eltern mit einem Kind

Für Mitglieder mit Elterneigenschaft reduziert sich der Beitragssatz für jedes berücksichtigungsfähige Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Der Beitragsabschlag für Eltern beträgt somit

Zuschlag / AbschlagBeitragssatz gesamtAnteil ArbeitnehmerAnteil Arbeitgeber
Kinderlos0,6 %4,0 %2,3 %1,7 %
1 Kind3,4 %1,7 %1,7 %
2 Kinder*– 0,25 %3,15 %1,45 %1,7 %
3 Kinder*– 0,5 %2,9 %1,2 %1,7 %
4 Kinder*– 0,75 %2,65 %0,95 %1,7 %
5 Kinder und mehr*– 1,0 %2,4 %0,7 %1,7 %

* bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes
** In Sachsen beträgt der Arbeitgeberanteil bei 1,2 %

Für Eltern mit mehr als fünf Kindern ist eine darüber hinausgehende Reduzierung des Beitrags nicht vorgesehen.

Zu den Eltern im Sinne dieser Regelung zählen neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch Stiefeltern und Pflegeeltern. Für die Anerkennung der Elterneigenschaft von Adoptiveltern und Stiefeltern sind Besonderheiten zu beachten (siehe Text im Kasten). Berücksichtigungsfähig sind Kinder dieser Eltern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Als berücksichtigungsfähig gelten somit auch Kinder, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres verstorben sind.

Bei der Ermittlung der Anzahl der für den Beitragsabschlag maßgebenden Kinder, werden Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben, nicht (mehr) berücksichtigt. Sobald bei Mitgliedern mit mehr als zwei Kindern eines der Kinder das 25. Lebensjahr vollendet hat, führt dies demnach dazu, dass die Reduzierung der Beiträge ab dem zweiten Kind nur noch für die jeweilige Anzahl der Kinder unter 25 Jahren berücksichtigt wird. Bei Mitgliedern mit vier Kindern beispielsweise bedeutet dies, dass in der Zeit, in der alle Kinder noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, der Abschlag insgesamt 0,75 Beitragssatzpunkte beträgt. Vollendet eines der Kinder das 25. Lebensjahr, beträgt der Abschlag ab dem Folgemonat noch 0,5 Beitragssatzpunkte, vollendet ein weiteres Kind das 25. Lebensjahr, beträgt der Abschlag noch 0,25 Beitragssatzpunkte.

Für die Berücksichtigungsfähigkeit ist unbedeutend, ob das Kind im Inland oder im Ausland geboren ist und/oder dort wohnt oder sich dort aufhält.

Ganz gleich, ob eines oder mehrere Kinder zu berücksichtigen sind, gilt: Die Elterneigenschaft kann jedes Elternteil in Anspruch nehmen, das Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zahlt. Darüber hinaus kann Elterneigenschaft bei weiteren (als zwei) Elternteilen gegeben sein, beispielsweise bei Scheidung der Eltern und Wiederheirat eines Elternteils bei Aufnahme des Kindes in den Haushalt des neuen Ehepartners, der als Stiefelternteil ebenfalls Elterneigenschaft erwirbt. Das Lebensalter der Eltern ist beim Beitragsabschlag im Übrigen unbedeutend.

Vereinfachter Nachweis über die Elterneigenschaft und zu den berücksichtigungsfähigen Kindern

Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn Mitglieder ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, nachdem sie von dieser dazu aufgefordert werden. Eine Anforderung der Angabe zu berücksichtigungsfähigen Kindern erübrigt sich, wenn diese der beitragsabführenden Stelle oder Pflegekasse bereits bekannt sind. Auf die Vorlage und die damit verbundene Prüfung konkreter Nachweise wird im Übergangszeitraum verzichtet.

Was muss ich tun?

Arbeitnehmer, Bezieher von Arbeitslosengeld, Rentner

Die beitragsabführende Stelle kommt automatisch auf Sie zu. Das kann zum Beispiel der Arbeitgeber, die Arbeitsagentur oder der Rentenversicherungsträger sein.

Selbstzahler

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