Zuzahlungsbefreiung

Zuzahlungen müssen von allen Patienten über 18 Jahren für alle medizinischen Leistungen erhoben werden.
Für bestimmte Leistungen schreibt der Gesetzgeber Zuzahlungen vor. Diese Zuzahlungen sind für die Versicherten aller gesetzlichen Krankenkassen einheitlich geregelt.

SIE BETRAGEN:

LEISTUNG

KRANKENHAUSBEHANDLUNG (VOLLSTATIONÄR)
10 € täglich (längstens für 28 Tage je Kalenderjahr)

STATIONÄRE VORSORGE ODER REHABILITATION (KUREN)
10 € täglich (für die gesamte Dauer)

MUTTER/VATER-KIND-KUR
10 € täglich (für die gesamte Dauer)

FAHRKOSTEN ZUR STATIONÄREN BEHANDLUNG, RETTUNGSFAHRTEN
10 % der Fahrkosten, mindestens 5 €, höchstens 10 €

KIEFERORTHOPÄDISCHE BEHANDLUNG
10–20 % der Kosten; dieser Betrag wird bei erfolgreichem Abschluss von uns erstattet.

HEILMITTEL (Z.B. BÄDER, MASSAGEN…)
10 % der Kosten zuzüglich 10 € je Verordnung

ORTHOPÄDISCHES SCHUHWERK
vergleichbarer Eigenanteil für Konfektionsschuhe *

HILFSMITTEL
10 % der Kosten, mindestens 5 €, höchstens 10 € bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln monatlich: 10 % der Kosten, höchstens 10 €

ARZNEI UND VERBANDMITTEL
10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Medikament/Mittel

 

*Keine Befreiungsmöglichkeit von o.g. Eigenanteil, da die Kosten eines Konfektionsschuhs keine Zuzahlung in diesem Sinne darstellen, sondern es sich nur um einen „Vorteilsausgleich“ handelt.

Für Zuzahlungen gelten klare Belastungsobergrenzen. So darf die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten 2 % der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Für schwerwiegend chronisch Kranke reduziert sich die Belastung auf 1 %. Als chronisch krank gelten Versicherte, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind. Auch Pflegebedürftige der Pflegegrade 3, 4 oder 5 nach Ablauf eines Jahres seit dessen Beginn.

Bei Familien werden die geleisteten Eigenbeteiligungen und Bruttoeinnahmen des Familienverbundes zusammengerechnet. Bei der Ermittlung des Familieneinkommens werden besondere Freibeträge berücksichtigt.

UNSER TIPP:

Bitte bewahren Sie die Belege über geleistete Zuzahlungen auf oder führen Sie ein Quittungsheft. So kann Ihnen Ihre BKK SBH zu viel gezahlte Beträge zurückerstatten.