Im akuten Pflegefall haben Beschäftigte das Recht, sich bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr freistellen zu lassen, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Teilen Sie dem Arbeitgeber die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Auf sein Verlangen hat der Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorzulegen. Diese kurzzeitige Freistellung können alle Arbeitnehmer in Anspruch nehmen – unabhängig von der Betriebsgröße.
Das Pflegeunterstützungsgeld
Bitte stellen Sie mit der vorstehend erwähnten ärztlichen Bescheinigung unverzüglich einen Antrag bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen (ggf. Beihilfestelle) des pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt oder 100 %, wenn in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsfreistellung eine Einmalzahlung beitragspflichtig war (z. B. Weihnachtsgeld). Legen Sie eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers vor. Das Pflegeunterstützungsgeld darf jedoch 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Während Sie die Leistung beziehen, bleibt Ihr Krankenversicherungsschutz erhalten. Als Arbeitnehmer zahlen Sie Beiträge aus dem Pflegeunterstützungsgeld (ohne EinmalÂzahlung) zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und zwar grundsätzlich die Hälfte. Wir legen unseren Anteil dazu und überweisen den Gesamtbetrag an die zuständigen Stellen.
Längere Pflegezeit
Beschäftigte haben einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (auch in außerhäuslicher Umgebung) betreuen. Dies gilt entsprechend bei einem Beistand in der letzten Lebensphase eines nahen Angehörigen (Nachweis durch ärztliches Zeugnis).
Für die Inanspruchnahme der Pflegezeit – Zeitraum und Umfang – gilt eine 10-tägige Ankündigungsfrist und zwar schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber. Bei einer teilweisen Freistellung treffen Arbeitgeber und Beschäftigte eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich den Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen, er kann aber dringende betriebliche Gründe geltend machen.
Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen – auch minderjährigen – nahen Angehörigen längstens sechs Monate, bei einem Beistand längstens drei Monate (Höchstdauer). Es besteht aber die Möglichkeit zur Verlängerung, wenn die Höchstdauer nicht ausgeschöpft wurde. Grundsätzlich können Beschäftigte die Pflegezeit nicht einseitig beenden. Ebenso wie bei der Verlängerung ist hierzu die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.
Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder dem Beschäftigten die häusliche Pflege unmöglich, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Beschäftigte ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten. Zur Inanspruchnahme von Familienpflegezeit nach einer Pflegezeit (und umgekehrt) siehe „Familienpflegezeit“.
Die „Familienpflegezeit“
Voraussetzung ist die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung oder die Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen nahen Angehörigen (auch in außerhäuslicher Umgebung). Die verringerte wöchentliche Arbeitszeit muss im Durchschnitt mindestens 15 Stunden betragen.
Die Höchstdauer beträgt 24 Monate (auch zusammen mit der „Pflegezeit“). Es gilt eine schriftliche Ankündigungsfrist von acht Wochen vor dem gewünschten Beginn gegenüber dem Arbeitgeber mit der Erklärung über Zeitraum und Umfang der Freistellung sowie die Verteilung der Arbeitszeit. Erfolgt keine eindeutige Festlegung und sind alle Voraussetzungen gegeben, gilt die Freistellung als „Pflegezeit“. Nach einer Pflegezeit für denselben pflegebedürftigen Angehörigen muss sich eine Familienpflegezeit unmittelbar anschließen (Ankündigungsfrist drei Monate; dies gilt auch im umgekehrten Fall, wobei die Frist acht Wochen beträgt). Zur schriftlichen Vereinbarung über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit, Verlängerung bzw. vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit siehe unter „Längere Pflegezeit“.
Pflegezeit und Familienpflegezeit
Pflege- und Familienpflegezeit sind zusammen bis zu höchstens 24 Monaten möglich (einschließlich Begleitung in der letzten Lebensphase bis drei Monate); diese Zeiten werden auf die Berufsbildungszeit nicht angerechnet. Es besteht ein umfassender Kündigungsschutz. Auf Pflegezeit besteht kein Rechtsanspruch in Betrieben mit 15 – bei Familienpflegezeit mit 25 – oder weniger Beschäftigten.
„Nahe Angehörige“ sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und Geschwister, Ehegatten/Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten/Lebenspartner sowie Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
„Pflegebedürftig“ sind alle Personen, die nach dem Sozialgesetzbuch XI (Pflegeversicherung) pflegebedürftig sind (einschl. einer voraussichtlich zu erwartenden Pflegebedürftigkeit). Dies bescheinigt die Pflegekasse oder der Medizinische Dienst.
Finanzielle Förderung
Für die Dauer der Freistellung leistet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (www.bafza.de) auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes, zinsloses Darlehen in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem monatlichen Nettoentgelt vor und während der Freistellung (bei Pflegezeit begrenzt auf den Betrag, der bei einer Arbeitszeit von 15 Wochenstunden anfallen würde). Dies gilt entsprechend für eine (freiwillige) Vereinbarung in Betrieben mit nicht mehr als 15 bzw. 25 Beschäftigten. Das Darlehen ist nach Beendigung der Freistellung in monatlichen Raten zurückzuzahlen. Es gibt verschiedene Härtefallregelungen.