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Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind seit dem Veranlagungsjahr 2010 steuerlich abzugsfähig!

Wer entscheidet über den Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse?

Krankenkassen können seit 1.1.2015 einen Zusatzbeitrag zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens erheben. Dieser wird individuell von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich sein und wird nur dann erhoben, soweit der Finanzierungsbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist.

Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz hat das Bundesministerium für Gesundheit für das Jahr 2024 auf 1,6 Prozent festgelegt. Dieser wird von den meisten Krankenkassen zur Berechnung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes als Orientierungswert genutzt. Das Gesetz sieht weder einen konkreten Zeitpunkt für die erstmalige Erhebung eines Zusatzbeitrages vor, noch ist eine Obergrenze für den Zusatzbeitragssatz festgelegt.

Wie und wann erfahren die Versicherten davon?

Wir haben eine gute Nachricht für Sie! Aufgrund unserer guten Finanzlage und der moderaten Ausgabenpolitik verändert sich der Beitragssatz der BKK SBH zum 01.01.2024 geringfügig auf 15,89 Prozent (darin enthaltener Zusatzbeitrag nur 1,29 Prozent) deutlich unter dem bundesweiten Durchschnitt.

Wenn meine Krankenkasse einen hohen Zusatzbeitrag nimmt – kann ich dann problemlos wechseln?

Lösung:

Sie müssen nur die Mitgliedschaft bei der BKK SBH erklären. Die BKK SBH übermittelt an Ihre bisherige Krankenkasse in einem maschinellen Verfahren die Kündigung. Damit endet die Mitgliedschaft bei Ihrer bisherigen Krankenkasse am 31.03.2024. Voraussetzung dafür ist, dass innerhalb der Kündigungsfrist (zwei Monate zum Monatsende) die neue Krankenkasse gewählt wurde.

Achtung:

Kein Sonderkündigungsrecht haben Mitglieder, deren besondere Mindestbindungsfrist wegen der Versicherung im Wahltarif „Krankengeld“ noch nicht abgelaufen ist. Dieser Personenkreis kann erst zum Ablauf der Mindestbindungsfrist regulär kündigen.

Wenn Ihre Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder ihren Zusatzbeitragssatz erhöht, können Sie Ihre Krankenkasse auch ohne Einhaltung der grundsätzlich bestehenden 12-monatigen Bindungsfrist wechseln. Hier räumt der Gesetzgeber ein Sonderkündigungsrecht ein.

Beispiel:

Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes zum 1. Januar 2024:

versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, Beginn der Mitgliedschaft am01.05.2022
Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf 1,3 % ab01.01.2024
Sonderkündigung möglich bis
31.01.2024
Krankenkasse muss ihrer Hinweispflicht nachkommen bis31.12.2022
Krankenkasse erfüllt ihre Hinweispflicht am29.12.2022
Eingang Wahlerklärung bei der BKK SBH am10.01.2024

Was passiert, wenn das Mitglied von seinem Sonderkündigungsrecht nicht rechtzeitig Gebrauch macht und die Frist nicht einhält?

Dann ist eine reguläre Kündigung möglich, wobei die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, insbesondere die Erfüllung der Mindestbindungsfrist.

Was ist mit den mitversicherten Familienangehörigen?

Die beim Mitglied beitragsfrei versicherten Familienangehörigen haben kein eigenes Sonderkündigungsrecht, sind aber analog zum Mitglied ab dem ersten Tag in der neuen gesetzlichen Krankenkasse mitversichert. Auch dort haben sie Ansprüche gemäß dem gesamten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wann bekommt der Versicherte nach Krankenkassenwechsel eine neue Gesundheitskarte?

Wie bei jedem anderen Krankenkassenwechsel auch, gilt die elektronische Gesundheitskarte der vorherigen Krankenkasse bis zum letzten Tag der Mitgliedschaft in dieser Krankenkasse. Sobald die Anmeldung bei der neuen Krankenkasse erfolgt ist, wird diese die Auslieferung einer neuen Karte übernehmen.

Was muss beim Krankenkassenwechsel beachtet werden, wenn ein Mitglied ein „Pflegefall“ ist bzw. nicht geschäftsfähig ist?

Bei dieser Versichertengruppe ist beispielsweise der Rentenversicherungsträger angehalten, eine neue Krankenkasse auszuwählen. Um den Eintritt in eine neue Krankenversicherung sollten sich sicherheitshalber aber auch die Angehörigen des Pflegebedürftigen kümmern. Ist der Pflegebedürftige alleinstehend, kann sich das Pflegeheim bzw. ein amtlich bestellter Betreuer um den Krankenkassenwechsel einer nicht geschäftsfähigen Person bemühen.

Welche Besonderheiten und Ausnahmen gelten hinsichtlich des Zusatzbeitrags?

Für einige Personengruppen gilt nicht der Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (2024: 1,6 Prozent). Dies betrifft vor allem Versicherte, deren Beiträge regelmäßig von Dritten getragen werden. Hier übernimmt der Arbeitgeber den Zusatzbeitrag. Das gleiche gilt auch für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. Den Zusatzbeitrag in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes übernimmt der Leistungsträger. Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Mitglieder findet jedoch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag Anwendung.

Gibt es auch die Möglichkeit, vom Zusatzbeitrag befreit zu werden?

Beitragsfreiheit – auch im Hinblick auf den Zusatzbeitrag – besteht nur, soweit das Mitglied Kranken-, Mutterschafts-, Eltern- oder Betreuungsgeld bezieht. Werden daneben weitere Einnahmen erzielt, findet der kassenindividuelle Zusatzbeitrag Anwendung.

Was gilt für Rentner?

Veränderungen des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an; sie wirken sich also für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner generell mit einer zweimonatigen Verzögerung aus.

Beispiele

Beispiel 1:

versicherungspflichtiger Rentner/KVdR-Mitglied
Erhöhung des kassenindiv. Zusatzbeitragssatzes von 1,0 % auf 1,3 % ab 01.01.2024

Lösung:

Die DRV verbeitragt die gesetzliche Rente bis zum 28. Februar 2024 mit einem (Gesamt-)Beitragssatz von 15,6 % (14,6 % + 1,0 % Zusatzbeitrag). Der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz von 1,3 % gilt ab dem 1. März 2024.

Beispiel 2:

versicherungspflichtiger Rentner/KVdR-Mitglied
Erhöhung des kassenindiv. Zusatzbeitragssatzes von 1,0 % auf 1,7 % ab 01.02.2024

Lösung:

Die DRV verbeitragt die gesetzliche Rente bis zum 31. März 2024 mit einem (Gesamt-)Beitragssatz von 15,6% (14,6 % + 1,0 % Zusatzbeitrag). Der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz von 1,7 % gilt ab dem 1. April 2024.

Was gilt für Bürgergeld-Empfänger?

Für Bezieher von Bürgergeld gilt nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (2024: 1,6 Prozent). Dieser ist immer zu erheben, d. h. unabhängig davon, ob die Satzung der jeweiligen Krankenkasse einen Zusatzbeitrag vorsieht oder nicht und wird vom Leistungsträger getragen.

Werden allerdings von dem Versicherten neben dem Bürgergeld weitere beitragspflichtige Einkünfte bezogen, wird auf diese zusätzlichen Einkünfte der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz erhoben. In diesem Fall trägt also das Mitglied selbst den Zusatzbeitrag.

Was gilt für Selbstzahler?

Bei Selbstzahlern gilt, dass der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse zusammen mit dem übrigen Krankenversicherungsbeitrag vom Mitglied selbst gezahlt werden muss, d. h. das sogenannte Quellenabzugsverfahren (automatischer Einzug vom Gehaltskonto) gilt nicht.

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