Familien-
versicherung
Bei der BKK SBH sind der Ehegatte oder der gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner und die Kinder eines Mitglieds beitragsfrei mitversichert. Dies gilt sowohl für die Kranken- als auch für die Pflegeversicherung.
Erfahren Sie hier mehr über Ihre Möglichkeiten der kostenfreien Familienversicherung. Wir beraten Sie gerne auch in einem persönlichen Gespräch.
Wer kann sich mitversichern?
Voraussetzungen
In der Familienversicherung sind der Ehegatte oder der gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner und die Kinder eines Mitglieds beitragsfrei mitversichert. Die Familienangehörigen müssen jedoch ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und dürfen nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sein. Die Familienversicherung ist vorrangig gegenüber einer Versicherungspflicht als Student oder Praktikant.
Das Gesamteinkommen des Familienangehörigen darf im Monat maximal 505,00 € betragen (gültig im Jahr 2024). Bei einem Minijob erhöht sich die Grenze auf die gültige Minijob-Grenze – aktuell beträgt diese 538,00 €.
Personenkreis
Selbständige
Wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, kann nicht familienversichert werden. Dies gilt auch für Ehepartner und Lebenspartner während des Mutterschutzes und der Elternzeit, wenn sie davor nicht gesetzlich versichert waren.
Altersgrenzen für Kinder
Die Familienversicherung endet grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Wenn Kinder nicht erwerbstätig sind, endet für sie die Familienversicherung mit der Vollendung des 23. Lebensjahres. Kinder, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr leisten, können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert werden.
Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Wehr- oder Zivildienst unterbrochen oder verzögert, verlängert sich die Familienversicherung auch über das 25. Lebensjahr hinaus um den entsprechenden Zeitraum. Bei einer freiwilligen Verpflichtung zum Wehrdienst für mehr als 3 Jahre ist dagegen die Verlängerung der Familienversicherung ausgeschlossen. Das Gleiche gilt bei einer freiwilligen Ableistung von Wehrdienst bei Frauen.
Ohne Altersgrenze sind Kinder mitversichert, wenn sie infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass zu einem beliebigen Zeitpunkt die Behinderung und eine Familienversicherung als Kind parallel bestanden haben.
Kinder des Mitglieds
Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder.
Kinder sind nicht beitragsfrei versichert, wenn nur ein Elternteil Mitglied der BKK SBH ist, der andere mit den Kindern verwandte Elternteil und Ehegatte des Mitglieds aber nicht gesetzlich krankenversichert ist, mit seinem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und sein Gesamteinkommen regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds.
Wie kann ich mich mitversichern?
1. Aufnahmeantrag für Familienangehörige (PDF) ausfüllen
2. unterschreiben
3. zurück an die BKK SBH
Welche zusätzlichen Unterlagen benötigt die BKK SBH?
Angehöriger hat einen anderen Nachnamen als das Mitglied
- Geburtsurkunde (bei Kindern)
- Heiratsurkunde (beim Ehepartner/Lebenspartner)
Kind ist älter als 23 Jahre
- Schulbescheinigung oder Immatrikulationsbescheinigung
- bei behinderten Kindern ein ärztliches Attest über die Behinderung
Kind ist älter als 25 Jahre und Schüler oder Student
- Schulbescheinigung oder Immatrikulationsbescheinigung
- Dienstzeitbescheinigung über geleisteten Wehr- oder Zivildienst
- bei behinderten Kindern ein ärztliches Attest über die Behinderung
Ein Elternteil ist nicht gesetzlich krankenversichert
- Verdienstabrechnung des nicht gesetzlich versicherten Elternteils
- letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes