Mutterschaftsgeld und Schwangerschaft

Neben der Mutterschaftsvorsorge werden Schwangerschaftsgymnastik, Hebammenhilfe, ärztliche Betreuung, Arznei- und Heilmittel sowie die Kosten der Entbindung in der Klinik voll bezahlt. Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten innerhalb der Schutzfrist kalendertäglich bis zu 13 € Mutterschaftsgeld. Die Differenz zum Nettoarbeitsentgelt zahlt der Arbeitgeber.

Die Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor der Entbindung und endet 8 Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) nach der Entbindung sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter beantrag wird. Frauen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen und dennoch Anspruch auf Krankengeld haben (freiwillig versicherte Selbstständige im Wahltarif, Arbeitslose) erhalten während der Schutzfrist von Ihrer BKK SBH Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

 

Nach der Fehlgeburt: Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Mit der Gesetzesänderung gelten für Frauen, die ab dem 01.06.2025 eine Fehlgeburt erleiden gestaffelte Schutzfristen, die je nach Schwangerschaftsdauer zwischen 2 und 8 Wochen liegen.
Künftig haben auch Frauen Anspruch auf Mutterschutz, wenn die Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erfolgt.

Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn ein Kind ohne Lebenszeichen geboren wird, weniger als 500 Gramm wiegt und die 24. Schwangerschaftswoche nicht erreicht wurde.
Bisher waren Leistungen nur bei Totgeburten nach der 24. Woche oder bei einem Gewicht von mindestens 500 Gramm vorgesehen und Frauen konnten Mutterschutz in Anspruch nehmen.

Je länger die Schwangerschaft gedauert hat, desto länger dauert auch die Schutzfrist bei einer Fehlgeburt.

Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz

In diesen Schutzfristen dürfen Arbeitgeber die betroffenen Frauen nicht beschäftigen, es sein denn, Sie möchten auf eigenen Wunsch wieder arbeiten.

Zur Beantragung benötigen wir bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche eine ärztliche Bescheinigung, aus der die Woche der Fehlgeburt hervorgeht.

Die neue Regelung soll die Betroffenen besser schützen und ihnen mehr Flexibilität geben, um die belastende Erfahrung zu verarbeiten