Kieferorthopädische Behandlung

Kiefer- oder Zahnfehlstellungen können bei Kindern das Kauen, Beißen, Sprechen oder sogar Atmen stark erschweren. Wir wollen, dass solche Probleme rechtzeitig erkannt und behoben werden. Bitte suchen Sie bei Fehlstellungen der Zähne Ihres Kindes einen Kieferorthopäden auf. Er entscheidet über die Notwendigkeit und den richtigen Zeitpunkt für den Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung.

Kieferorthopädische Behandlungen können wir nur übernehmen, wenn der Versicherte nicht älter als 18 Jahre ist.

Ihr Kieferorthopäde erstellt einen Behandlungsplan und reicht diesen zur Genehmigung bei uns ein. Die Behandlung ist sehr aufwändig und dauert ca. 4 Jahre. Zunächst müssen Sie 20% der Kosten selbst tragen. Diesen Eigenanteil erhalten Sie jedoch zurück, wenn die Behandlung erfolgreich abgeschlossen wurde.

Unter folgenden Bedingungen können die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung übernommen werden:

  • Kinder und Jugendliche bis zum 18 Lebensjahr: Es liegt mindestens ein  Schweregrad 3 vor. Der Kieferorthopäde oder die Kieferorthopädin beurteilt anhand von Schweregraden, den sogenannten kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG), ob die Behandlung medizinisch notwendig ist. Die Schweregrade reichen von KIG Grad 1 (leichte Zahnfehlstellungen) bis KIG Grad 5 (extrem stark ausgeprägte Zahn- oder Kieferfehlstellung).Wird bei Ihrem Kind Schweregrad 3 (ausgeprägte Zahn- oder Kieferfehlstellung, die aus medizinischen Gründen eine Behandlung erforderlich macht) oder höher festgestellt, werden die Kosten der vertraglichen Behandlung übernommen. Schweregrade 1 und 2 gelten als kosmetische Korrekturen und müssen selbst bezahlt werden.

 

  • Erwachsene mit schweren Kieferanomalien, die kieferchirurgisch behandelt werden müssen: Die Kosten für kieferorthopädische Behandlungen bei Erwachsenen dürfen nur in schwerwiegenden Fällen übernommen werden.Das ist bei Fehlstellungen der Fall, die eine Kombination aus kieferchirurgischen und kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahmen erfordern.

 

  • Zugelassene zahnärztliche oder kieferorthopädische Praxis: Die Behandlung muss durch einen Zahnarzt bzw. eine Zahnärztin erfolgen, der bzw. die zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist.

 

  • Antrag  durch die kieferorthopädische Praxis: Kommt Ihre kieferorthopädische Praxis zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die BKK SBH erfüllt sind, sendet sie uns einen Antrag zur Prüfung zu

 

Eigenanteil erstatten lassen: Ist die kieferorthopädische Behandlung Ihres Kindes abgeschlossen, erstatten wir Ihnen den oben erwähnten Eigenanteil. Damit Sie das Geld erhalten, müssen Sie nichts tun: Sobald wir von der kieferorthopädischen Praxis die Abschlussmitteilung haben, bekommen Sie von uns per Post alle Infos zum Erstattungsverfahren.