Ihre BKK SBH zahlt Fahr- und Transportkosten bei stationären Leistungen, z. B. Krankenhausbehandlung, und bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus. Der Eigenanteil beträgt 10 %, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 € pro Fahrt. Bei Fahrkosten, die aus Anlass einer medizinischen Rehabilitation anfallen, entfällt diese Zuzahlung. Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden bei zwingenden medizinischen Gründen übernommen, z. B. Dialyse, onkologische Strahlen- oder Chemotherapie.
Die Fahrkosten können nur nach vorheriger Genehmigung übernommen werden.
In folgenden Fällen gilt die Genehmigung als erteilt.
- Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“
- für Versicherte, die einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 bei der Verordnung vorlegen
- bei Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen.