Bürgerentlastungs-
gesetz
Seit dem 1. Januar 2010 sind alle vom Versicherten selbst getragenen Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich abzugsfähig, die ein Leistungsniveau absichern, das dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entspricht. Berücksichtigt werden auch die Aufwendungen für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner sowie für Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht. Darüber hinaus können auch Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie Beiträge zur Absicherung von gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen steuerlich geltend gemacht werden.
Wie erfährt das Finanzamt von den geleisteten Versicherungsbeiträgen und welche Daten werden von wem übermittelt?
Das Finanzamt erfährt die Höhe der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber des Steuerpflichtigen, den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch das Versicherungsunternehmen bzw. den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Bei Arbeitnehmern übermittelt der Arbeitgeber bereits heute die Lohnsteuerbescheinigung auf elektronischem Wege an das Finanzamt. In der Lohnsteuerbescheinigung werden auch die Beiträge mitgeteilt, die der Arbeitnehmer an die gesetzliche Krankenversicherung geleistet hat. Dies gilt auch für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber entsprechende Beiträge abführt (sog. Firmenzahler). Die entsprechenden Angaben kennt der Arbeitgeber, da er zur Abführung der Beiträge verpflichtet ist. Es wird insoweit ein bestehender Weg für die Datenübermittlung genutzt.
- Bei den Beziehern einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird in der Regel der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar vom Rentenversicherungsträger einbehalten und abgeführt. Aus diesem Grund werden die entsprechenden Daten zusammen mit der Rentenbezugsmitteilung vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an die Finanzverwaltung übermittelt.
- Bei den anderen gesetzlich Krankenversicherten (z.B. Selbstzahlern) übermittelt hingegen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Daten selbst an die Finanzverwaltung.
Die Versicherungsunternehmen teilen dem Finanzamt u.a. folgende Daten mit: Höhe der jeweiligen im Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung und die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen. Der Versicherer hat über die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung zu informieren.
Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung müssen hingegen nur diejenigen Beitragsdaten übermitteln, die nicht bereits mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber oder im Rentenbezugsmitteilungsverfahren durch die Rentenversicherungsträger übermittelt wurden. Hierbei handelt es sich um:
- die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit diese nicht mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln sind,
- den Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V, sofern dieser erhoben wird,
- Prämien, die die Krankenkasse an ihre Mitglieder auszahlt.
Hilfreiche Antworten auf diverse Fragen rund um das Bürgerentlastungsgesetz finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) oder wenden Sie sich an Ihren BKK SBH-Kundenberater. Wir sind gerne für Sie da.
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