Auffang-
versicherungspflicht
Seit dem 1. April 2007 werden alle im Inland wohnenden Personen, die keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen. Dies gilt auch für diejenigen, die bereits das 55. Lebensjahr vollendet und keine ausreichenden Vorversicherungszeiten haben.
Für Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt privat krankenversichert waren, oder solche, die in Deutschland weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, aber nicht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, sind seit dem 1. Juli 2007 die privaten Versicherungsunternehmen verpflichtet, einen Versicherungsvertrag anzubieten; ab 1. Januar 2009 besteht für diese Personen eine Verpflichtung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages.
Zuletzt gesetzlich krankenversichert
- ehemals freiwillige Mitglieder, die in der Vergangenheit wegen Zahlungsverzugs aus der freiwilligen Krankenversicherung ausgeschlossen werden mussten,
- ehemals Versicherungspflichtige und Familienversicherte, die nach dem Ende der Versicherung die Fortsetzung ihres Versicherungsschutzes versäumt oder die Vorversicherungszeiten für die freiwillige Krankenversicherung nicht erfüllt haben,
- Auslandsrückkehrer, die vor dem Auslandsaufenthalt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.
Auch Arbeitnehmer mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung können hierzu gehören, wenn sie nicht anderweitig, z. B. im Rahmen der Familienversicherung, krankenversichert sind.
Entscheidend ist, dass zeitlich zuletzt eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand. Ob es sich dabei um eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Versicherung oder um eine Familienversicherung handelte, ist unerheblich.
Bestand zeitlich zuletzt eine private Krankenversicherung, sind die Voraussetzungen für die neue Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfüllt. Eine Krankenhaustagegeldversicherung oder eine Auslands- bzw. Reisekrankenversicherung ist keine private Krankenversicherung in diesem Sinne. Auch ein privater Krankenversicherungsschutz während eines Auslandseinsatzes, z. B. im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages über den Arbeitgeber, führt nicht zu einer Zuordnung zur privaten Krankenversicherung, wenn zuvor ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz bestanden hat.
Zuletzt weder gesetzlich noch privat krankenversichert
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, können ebenfalls versicherungspflichtig werden. Ob die Zugehörigkeit zu dem versicherungspflichtigen Personenkreis gegeben ist, orientiert sich an der Stellung im Erwerbsleben, maßgebend ist die aktuelle Berufstätigkeit. Ein hauptberuflich Selbstständiger, der bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert war, ist beispielsweise nicht in die neue Versicherungspflicht einbezogen.
Diejenigen, die erstmals ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nehmen und keinen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund anderweitiger Tatbestände haben, die zur Pflichtversicherung oder einer Familienversicherung führen oder zu einer freiwilligen Versicherung berechtigen, können ebenfalls zu den nunmehr Pflichtversicherten gehören.
- Pflichtversicherung, Familienversicherung oder freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
- Private Krankenversicherung (Krankheitskostenversicherung, Krankentagegeldversicherung)
- Absicherung durch die Träger der Sozialhilfe
- Anspruch auf Beihilfe, wenn gleichzeitig eine ergänzende Krankheitskostenversicherung besteht
- Anspruch auf freie Heilfürsorge
- Anspruch auf Sachleistungen auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts.
Feststellung und Meldung der Versicherungspflicht
Die neue Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Da die Krankenkasse regelmäßig keine Kenntnis über die evtl. bestehende Versicherungspflicht hat, haben sich die Betroffenen selbst bei der Krankenkasse zu melden.
Zuständige Krankenkassen
Zuständig ist die Krankenkasse oder der Rechtsnachfolger der Krankenkasse, bei der zuletzt eine – ggf. schon viele Jahre zurückliegende – Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat. Im weiteren Verlauf der Mitgliedschaft kann unter Einhaltung der Bindungs- und Kündigungsfristen zu einer anderen Krankenkasse gewechselt werden.
Personen, die zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert waren, aber ihrem Status nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, können von vornherein eine Krankenkasse wählen.
Beiträge
Für die Versicherung sind auch Beiträge zu zahlen. Deren Höhe richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, mindestens sind jedoch Beiträge aus einer Bemessungsgrundlage von 1.178,33 € im Monat (2024) zu zahlen.
Die Beiträge sind im Allgemeinen von dem Versicherten allein zu tragen und zu zahlen. Ausnahmen bestehen bei den Beiträgen aus Arbeitsentgelt. Dazu zahlt der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss an den Versicherten aus. Die Beiträge aus einer Rentenzahlung zieht der Rentenversicherungsträger ein. Er beteiligt sich aber nur an den Krankenversicherungsbeiträgen.
Sofern Hilfebedürftigkeit besteht oder erst durch die Beitragszahlungen entsteht, kann der Versicherte sich an den Sozialhilfeträger wenden, damit die Pflichtbeiträge von dort übernommen werden. Werden keine Beiträge gezahlt, ist mit erheblichen Einschränkungen der Krankenkassenleistungen zu rechnen.
Meldet sich der Versicherte erst längere Zeit nach dem eigentlichen Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse, sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit der Mitgliedschaft nachzuzahlen. Nur im Ausnahmefall kann davon ganz oder teilweise abgesehen werden.