Gesetzliches Krankengeld
Als Selbständige/-r und unständig oder kurzfristig Beschäftigte/-r können Ihren Versicherungsschutz um den Krankengeldanspruch ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit erweitern.

Was bedeutet das „gesetzliche Krankengeld“ für mich?
Seit dem 1. August 2009 darf die BKK SBH freiwillig versicherten hauptberuflich Selbständigen und unständig oder kurzfristig Beschäftigten wieder ein Krankengeld ab Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zum allgemeinen Beitragssatz anbieten. Das hat für Sie gleich mehrere Vorteile:
- Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit in gesetzlicher Höhe
- Voller Versicherungsschutz zum allgemeinen Beitragssatz
- Beitragsfreiheit während des Krankengeldbezuges
- Inklusive ist dabei das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes und – für Frauen – Mutterschaftsgeld
Bitte beachten Sie: wenn Sie den allgemeinen Beitragssatz und damit das gesetzliche Krankengeld wählen, sind Sie an diese Wahl drei Jahre lang gebunden. Das bedeutet, dass für Sie nach einer Wahlerklärung drei Jahre lang der allgemeine Beitragssatz gilt.
Was muss ich tun, wenn ich teilnehmen möchte?
Einfach die Wahlerklärung für das Optionskrankengeld anfordern, ausfüllen und zurücksenden. Zudem ist Ihr BKK SBH-Kundenberater natürlich sehr gerne mit einer persönlichen Beratung für Sie da – rufen Sie ihn einfach an.
Für Künstler und Publizisten war es schon vor dem 1. August 2009 möglich, sich mit einem Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu versichern. Daran ändert sich auch in Zukunft nichts.