Krankenversicherungs-Beiträge aus Versorgungsbezügen

Arbeitnehmer/-innen, die nach ihrem Berufsleben in den Ruhestand gehen, können natürlich auch als Rentner/-in in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben.

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Grundlagen für die Beiträge

Folgende Einnahmen sind in der Regel die Grundlage für die Krankenkassenbeiträge (und Pflegeversicherungsbeiträge) der Rentner:

Die Rente

Maßgeblich ist die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar einschließlich Rentenleistungen aufgrund von Höherversicherungen („Rentenzahlbetrag“). Nicht angerechnet werden in der Rente enthaltene Kinderzuschüsse. Bei mehreren Renten (z. B. Versichertenrente und Witwenrente) werden alle Renten zusammengerechnet.

Mit einer Rente vergleichbare Einnahmen („Versorgungsbezüge“)

Erhält jemand außer seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch so genannte Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrente), sind diese ebenfalls beitragspflichtig. Für die Beitragspflicht bei Versorgungsbezügen gilt jedoch ein unterer Grenzwert: Pflegeversicherungsbeiträge sind nur zu entrichten, wenn die Bezüge im Jahr 2023 monatlich 169,75 € übersteigen. In der Krankenversicherung gilt dieser Betrag als Freibetrag.

Werden Versorgungsbezüge als einmalige Kapitalabfindung gezahlt (z. B. „Direktversicherung“)? Dann wird für die Berechnung der Beiträge der Betrag der Kapitalleistung auf einen Zeitraum von 10 Jahren (120 Monate) verteilt. Beiträge sind monatlich bis zum Ablauf dieser 10 Jahre vom Versicherten zu zahlen. Auch hier gilt der untere Grenzwert, der im Jahr 2023 monatlich 169,75 € beträgt.

Freibetrag bei Betriebsrenten

Was genau regelt das Betriebsrentenfreibetragsgesetz?

Seit 2020 greift bei pflichtversicherten Mitgliedern der neu eingeführte Freibetrag für Betriebsrenten, der nicht für die Ermittlung der Beiträge zur Krankenversicherung – inkl. Zusatzbeitrag – herangezogen wird. Der Freibetrag verändert sich jährlich, er wächst Jahr für Jahr mit der durchschnittlichen Lohnentwicklung. Im Jahr 2023 beträgt er 169,75 € im Monat.

Bei Bezug von mehreren Betriebsrenten wird insgesamt nur ein Freibetrag berücksichtigt. Zudem ist der Freibetrag nicht übertragbar auf andere Arten von Versorgungsbezügen oder Einnahmen. Kann der volle Freibetrag nicht ausgeschöpft werden, weil die Betriebsrente insgesamt z. B. nur 100 € beträgt, „verfällt“ der übrige Teil des Freibetrags also.

Beispielrechnung für monatliche Auszahlung der Betriebsrente

Rechenweg: Betriebsrente – Freibetrag von 169,75 € (im Jahr 2023) = XX €

XX € werden verbeitragt (14,6 % allgemeiner Beitragssatz + kassenindividueller Zusatzbeitragssatz 0,98 %) = YY € als Beitrag zur Krankenversicherung

  • Monatliche Betriebsrente von 164,50 € – Freibetrag = 0,00 € Beiträge zur Krankenversicherung
  • Monatliche Betriebsrente von 339,50 € – Freibetrag = 26,45 € Beiträge zur Krankenversicherung
  • Monatliche Betriebsrente von 750,00 € – Freibetrag = 90,40 € Beiträge zur Krankenversicherung