Ausländische Renten

Renten, die von ausländischen Rentenversicherungsträgern gezahlt werden, sind nach deutschem Recht beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Das gilt sowohl für EU-Länder als auch sogenannte Drittstaaten und beruht auf dem Inkrafttreten der EU-Verordnungen EG 883/2004 und EG 987/2009.
Wie auch für eine deutsche Rente fallen für die ausländische Rente Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 7,79 % und zur Pflegeversicherung in Höhe von 3,4 % (bzw. 4,0 % für alle, die nach dem 01.01.1940 geboren und kinderlos sind) an – gültig für das Jahr 2023. Nach geltendem EU-Recht darf der Beitrag des Mitglieds jedoch keinesfalls den Beitrag für eine Rente in gleicher Höhe im Inland übersteigen.