Arbeitseinkommen

Arbeitseinkommen

Neben den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen wird auch das von dem Rentner erzielte Arbeitseinkommen zur Beitragsberechnung herangezogen. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit (§ 15 SGB IV). Zum Arbeitseinkommen zählen:

  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie
  • Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb.

Das Arbeitseinkommen wird bei Versicherungspflichtigen allerdings nur dann zur Beitragsberechnung herangezogen, wenn es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungsbezug gezahlt wird. Darüber hinaus sind Beiträge aus dem Arbeitseinkommen nur dann zu zahlen, wenn es – ggf. zusammen mit den Versorgungsbezügen – insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2023: 169,75 €) überschreitet; dann allerdings nicht nur von dem übersteigenden, sondern von dem vollen Betrag. Für die Beitragsberechnung aus Arbeitseinkommen gilt der gleiche Beitragssatz wie bei den Versorgungsbezügen.