Freiwillige Mitgliedschaft
Alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung können ihre Mitgliedschaft nach dem Ende der Versicherung freiwillig fortsetzen. Voraussetzung ist, dass unmittelbar vorher eine Familienversicherung oder eine Mitgliedschaft von mindestens 12 Monaten Dauer bestanden hat. Alternative: In den letzten 5 Jahren vor Ende der Mitgliedschaft kann eine Vorversicherungszeit von 24 Monaten nachgewiesen werden.
Wichtig: Die freiwillige Mitgliedschaft muss immer an die bisherige Versicherung anschließen.

Obligatorische Anschlussversicherung seit 1. August 2013
Zum 1. August 2013 hat sich die Rechtslage geändert. Im Anschluss an Ihren bisherigen Versicherungsschutz bei der BKK SBH setzt sich Ihre Mitgliedschaft im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung fort.
Verfügen Sie über einen lückenlosen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, können Sie innerhalb von 2 Wochen nach unserem Hinweis Ihren Austritt erklären. Der Austritt wird wirksam, sobald Sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, ist der Austritt unwirksam.
Die obligatorische Anschlussversicherung greift nicht, wenn
- Sie im Anschluss an Ihren bisherigen gesetzlichen Versicherungsschutz die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen oder
- ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs besteht und Sie im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweisen.