Voraussetzungen

In der Familienversicherung sind der Ehegatte oder der gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner und die Kinder eines Mitglieds beitragsfrei mitversichert. Die Familienangehörigen müssen jedoch ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und dürfen nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sein. Die Familienversicherung ist vorrangig gegenüber einer Versicherungspflicht als Student oder Praktikant.

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Das Gesamteinkommen des Familienangehörigen darf im Monat maximal 485,00 € betragen (gültig im Jahr 2023). Bei einem Minijob erhöht sich die Grenze auf die gültige Minijob-Grenze – aktuell beträgt diese 520,00 €.

Personenkreis

Selbständige

Wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, kann nicht familienversichert werden. Dies gilt auch für Ehepartner und Lebenspartner während des Mutterschutzes und der Elternzeit, wenn sie davor nicht gesetzlich versichert waren.

Altersgrenzen für Kinder

Die Familienversicherung endet grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Wenn Kinder nicht erwerbstätig sind, endet für sie die Familienversicherung mit der Vollendung des 23. Lebensjahres. Kinder, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr leisten, können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert werden.

Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Wehr- oder Zivildienst unterbrochen oder verzögert, verlängert sich die Familienversicherung auch über das 25. Lebensjahr hinaus um den entsprechenden Zeitraum. Bei einer freiwilligen Verpflichtung zum Wehrdienst für mehr als 3 Jahre ist dagegen die Verlängerung der Familienversicherung ausgeschlossen. Das Gleiche gilt bei einer freiwilligen Ableistung von Wehrdienst bei Frauen.

Ohne Altersgrenze sind Kinder mitversichert, wenn sie infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass zu einem beliebigen Zeitpunkt die Behinderung und eine Familienversicherung als Kind parallel bestanden haben.

Kinder des Mitglieds

Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder.

Kinder sind nicht beitragsfrei versichert, wenn nur ein Elternteil Mitglied der BKK SBH ist, der andere mit den Kindern verwandte Elternteil und Ehegatte des Mitglieds aber nicht gesetzlich krankenversichert ist, mit seinem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und sein Gesamteinkommen regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds.