Arbeitnehmer, die bereits älter als 55 Jahre sind

Arbeitnehmer_ab_55

Personen, die nach dem 55. Lebensjahr versicherungspflichtig werden, ist der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich, wenn sie unmittelbar zuvor keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können.

Weitere Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit:

  • Es bestand in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz.
  • Sie oder der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner war in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig.

Das bedeutet auch, dass der Ehegatte bzw. Lebenspartner eines Beamten, Selbstständigen oder aus anderen Gründen versicherungsfreien Arbeitnehmers durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach dem 55. Lebensjahr in der Regel nicht versicherungspflichtig wird.