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Versicherung für
Rentner

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Krankenversicherung der Rentner

Als Rentenantragsteller/-in oder Rentner/-in sind Sie krankenversichert, wenn Sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Altersrente, um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder um eine Hinterbliebenenrente handelt.

Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) setzt voraus, dass

  • ein Rentenanspruch gegeben ist,
  • die Rente beantragt wurde und
  • eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt ist.

Eine Versicherungspflicht in der KVdR kommt nicht zu Stande, wenn eine Vorrangversicherung, ein Ausschlusstatbestand oder Versicherungsfreiheit besteht.

Liegen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht vor, besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung. Lassen Sie sich von Ihrem /Ihrer Ansprechpartner/-in bei der BKK SBH beraten.

Krankenversicherungs-Beiträge aus Versorgungsbezügen

Arbeitnehmer/-innen, die nach ihrem Berufsleben in den Ruhestand gehen, können natürlich auch als Rentner/-in in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben.

Grundlagen für die Beiträge

Folgende Einnahmen sind in der Regel die Grundlage für die Krankenkassenbeiträge (und Pflegeversicherungsbeiträge) der Rentner:

Die Rente

Maßgeblich ist die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar einschließlich Rentenleistungen aufgrund von Höherversicherungen („Rentenzahlbetrag“). Nicht angerechnet werden in der Rente enthaltene Kinderzuschüsse. Bei mehreren Renten (z. B. Versichertenrente und Witwenrente) werden alle Renten zusammengerechnet.

Mit einer Rente vergleichbare Einnahmen („Versorgungsbezüge“)

Erhält jemand außer seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch so genannte Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrente), sind diese ebenfalls beitragspflichtig. Für die Beitragspflicht bei Versorgungsbezügen gilt jedoch ein unterer Grenzwert: Pflegeversicherungsbeiträge sind nur zu entrichten, wenn die Bezüge im Jahr 2025 monatlich 187,25 € übersteigen. In der Krankenversicherung gilt dieser Betrag als Freibetrag.

Werden Versorgungsbezüge als einmalige Kapitalabfindung gezahlt (z. B. „Direktversicherung“)? Dann wird für die Berechnung der Beiträge der Betrag der Kapitalleistung auf einen Zeitraum von 10 Jahren (120 Monate) verteilt. Beiträge sind monatlich bis zum Ablauf dieser 10 Jahre vom Versicherten zu zahlen. Auch hier gilt der untere Grenzwert, der im Jahr 2025 monatlich 187,25 € beträgt.

Freibetrag bei Betriebsrenten

Was genau regelt das Betriebsrentenfreibetragsgesetz?

Seit 2020 greift bei pflichtversicherten Mitgliedern der neu eingeführte Freibetrag für Betriebsrenten, der nicht für die Ermittlung der Beiträge zur Krankenversicherung – inkl. Zusatzbeitrag – herangezogen wird. Der Freibetrag verändert sich jährlich, er wächst Jahr für Jahr mit der durchschnittlichen Lohnentwicklung. Im Jahr 2025 beträgt er 187,25 € im Monat.

Bei Bezug von mehreren Betriebsrenten wird insgesamt nur ein Freibetrag berücksichtigt. Zudem ist der Freibetrag nicht übertragbar auf andere Arten von Versorgungsbezügen oder Einnahmen. Kann der volle Freibetrag nicht ausgeschöpft werden, weil die Betriebsrente insgesamt z. B. nur 100 € beträgt, „verfällt“ der übrige Teil des Freibetrags also.

Beispielrechnung für monatliche Auszahlung der Betriebsrente

Rechenweg: Betriebsrente – Freibetrag von 187,25 € (im Jahr 2025) = XX €

XX € werden verbeitragt (14,6 % allgemeiner Beitragssatz + kassenindividueller Zusatzbeitragssatz 1,29 %) = YY € als Beitrag zur Krankenversicherung

  • Monatliche Betriebsrente von 164,50 € – Freibetrag = 0,00 € Beiträge zur Krankenversicherung
  • Monatliche Betriebsrente von 339,50 € – Freibetrag = 25,86 € Beiträge zur Krankenversicherung
  • Monatliche Betriebsrente von 750,00 € – Freibetrag = 91,10 € Beiträge zur Krankenversicherung

Arbeitseinkommen

Neben den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen wird auch das von dem Rentner erzielte Arbeitseinkommen zur Beitragsberechnung herangezogen. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit (§ 15 SGB IV). Zum Arbeitseinkommen zählen:

  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie
  • Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb.

Das Arbeitseinkommen wird bei Versicherungspflichtigen allerdings nur dann zur Beitragsberechnung herangezogen, wenn es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungsbezug gezahlt wird. Darüber hinaus sind Beiträge aus dem Arbeitseinkommen nur dann zu zahlen, wenn es – ggf. zusammen mit den Versorgungsbezügen – insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2024: 176,75 €) überschreitet; dann allerdings nicht nur von dem übersteigenden, sondern von dem vollen Betrag. Für die Beitragsberechnung aus Arbeitseinkommen gilt der gleiche Beitragssatz wie bei den Versorgungsbezügen.

Ausländische Renten

Renten, die von ausländischen Rentenversicherungsträgern gezahlt werden, sind nach deutschem Recht beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Das gilt sowohl für EU-Länder als auch sogenannte Drittstaaten und beruht auf dem Inkrafttreten der EU-Verordnungen EG 883/2004 und EG 987/2009.

Wie auch für eine deutsche Rente fallen für die ausländische Rente Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 7,945 % und zur Pflegeversicherung in Höhe von 3,4 % (bzw. 4,0 % für alle, die nach dem 01.01.1940 geboren und kinderlos sind) an – gültig für das Jahr 2024. Nach geltendem EU-Recht darf der Beitrag des Mitglieds jedoch keinesfalls den Beitrag für eine Rente in gleicher Höhe im Inland übersteigen.

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