Sonstige Leistungen

Ambulant betreute Wohngruppen

Pflegebedürftige, die Pflegehilfe, Pflegegeld oder Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen, erhalten einen Wohngruppenzuschlag von je 214 Euro monatlich bei einem organisierten gemeinschaftlichen Wohnen von ­mindestens drei pflegebedürftigen Personen (höchstens zwölf Bewohner). In der Wohngruppe verrichtet eine Person organisatorische, verwaltende oder betreuende Tätigkeiten.
Neugründungen von solchen Wohngruppen werden neben dem Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zusätzlich gefördert.

Das Wohnumfeld verbessern

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes werden insgesamt bis zu 4.000 Euro bezuschusst. Dadurch soll die häusliche Pflege ermöglicht bzw. erleichtert oder eine selbstständigere Lebensführung des Anspruchsberechtigten erreicht werden. Dazu zählen Maßnahmen, die eine Anpassung bezwecken und in einer anderen Wohnumgebung nicht notwendigerweise benötigt werden (z. B. Treppenlift); außerdem Eingriffe in die Bausubstanz (z. B. Türverbreiterung) und technische Hilfen im Haushalt (z. B. Ein- und Umbau von Mobiliar). Auch der Umzug in eine den Anforderungen des Pflegebedürftigen entsprechende Wohnung zählt zu den förderungsfähigen Maßnahmen.

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung wird der Zuschuss von höchstens 4.000 Euro je pflegebedürftige Person bis zum Gesamtbetrag von 16.000 Euro je Maßnahme gezahlt.

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)

Sie können in der Häuslichkeit die Pflege sowie die pflegerische Betreuung durch professionelle Pflege- und Betreuungskräfte oder pflegende Angehörige unterstützen. DiPA sind in einem Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistet. Anspruch besteht bis höchstens 50 Euro im Monat (einschl. ergänzende Unterstützung durch ambulante Pflegedienste).

Pflegehilfsmittel

Unsere Pflegekasse leistet im häuslichen Bereich Pflegehilfsmittel, die generell nach ihrer Konstruktion, Ausstattung, Funktion und Zweckbestimmung die Pflege erleichtern, Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern oder ihm eine selbstständigere Lebensführung
ermöglichen.

Dazu zählen:

  • zur Erleichterung der Pflege (Pflegebetten, Pflegebettenzubehör, Bettzurichtungen, spezielle Pflegebett­tische)
  • zur Körperpflege/Hygiene (Waschsysteme, Produkte zur Hygiene im Bett)
  • zur selbstständigeren Lebensführung/
    Mobilität (Notrufsysteme) und
  • zur Linderung von Beschwerden
    (Lagerungsrollen).

Zu Pflegehilfsmitteln, die nicht leihweise überlassen werden, leistet der Versicherte eine Zuzahlung in Höhe von 10 %, höchstens jedoch 25 Euro je Mittel. Versicherte unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit. Wie in der Krankenversicherung gibt es Regelungen zur Vermeidung von Härten. Versicherte, die die für sie geltende Belastungsgrenze in der Krankenversicherung erreicht haben bzw. sie durch vorstehende Zuzahlungen erreichen, werden hinsichtlich des die Belastungsgrenze überschreitenden Betrags befreit.

Für Hilfsmittel wegen Krankheit oder Behinderung können die Krankenversicherung – auch in vollstationären Einrichtungen – oder andere Leistungsträger zuständig sein.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Die Aufwendungen für solche Hilfsmittel (z. B. saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch, Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel) werden monatlich bis zu 40 Euro übernommen.

Beratungsgespräch/Pflegekurs

Zur Entlastung der Pflegenden und zur Verbesserung der Pflegesituation werden Beratungsgespräche angeboten.

Für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen werden Schulungskurse (ggf. digital) durchgeführt (unentgeltlich). Auf Wunsch findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt.

Pflegegrad 1

Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung (einschl. Wohngruppenzuschlag) haben auch die gering Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1); ausgenommen sind die nur für die Pflegegrade 2 bis 5 vorgesehenen Leistungen (z. B. Pflegesachleistung, Pflegegeld, Tages-/Nachtpflege, Kurzzeit- /Verhinderungspflege). Der (Entlastungs-)Betrag von 125 Euro kann jedoch für die genannten Leistungen (auch bei Aufnahme in eine (teil-)stationäre Pflegeeinrichtung) beansprucht werden.