Krankengeld und Kinderkrankengeld

Bei Arbeitsunfähigkeit übernimmt Ihre BKK SBH den Verdienstausfall, wenn die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ausläuft: Sie zahlt das gesetzlich höchstmögliche Krankengeld, 70 Prozent Ihres letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, maximal aber 90 Prozent Ihres Nettoarbeitsentgelts und bis zu 116,38 € (2023) kalendertäglich. Bei der Berechnung der Krankengeldhöhe werden auch die Einmalzahlungen, z. B. Weihnachtsgeld, berücksichtigt, für die Beiträge entrichtet wurden. Außerdem übernimmt Ihre BKK SBH in der Regel die Hälfte der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, die von dem Krankengeld zu zahlen sind. Der Anspruch ist zeitlich unbefristet, allerdings mit der Ausnahme, dass Krankengeld wegen derselben Krankheit auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt ist.
Versicherte haben auch Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Ihres erkrankten und mitversicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen und keine andere in Ihrem Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Dies gilt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für jedes Kind besteht ein Anspruch von längstens 10 Arbeitstagen, für alleinerziehende Versicherte von 20 Arbeitstagen. Der Anspruch besteht für maximal 25 Arbeitstage, für alleinerziehende für maximal 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr.