Krankengeld und Kinderkrankengeld

Krankengeld

Bei Arbeitsunfähigkeit übernimmt Ihre BKK SBH den Verdienstausfall, wenn die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ausläuft: Sie zahlt das gesetzlich höchstmögliche Krankengeld, 70 Prozent Ihres letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, maximal aber 90 Prozent Ihres Nettoarbeitsentgelts und bis zu 116,38 € (2023) kalendertäglich. Bei der Berechnung der Krankengeldhöhe werden auch die Einmalzahlungen, z. B. Weihnachtsgeld, berücksichtigt, für die Beiträge entrichtet wurden. Außerdem übernimmt Ihre BKK SBH in der Regel die Hälfte der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, die von dem Krankengeld zu zahlen sind. Der Anspruch ist zeitlich unbefristet, allerdings mit der Ausnahme, dass Krankengeld wegen derselben Krankheit auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt ist.

Kinderkrankengeld

Unsere Versicherten haben auch Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Ihres erkrankten und mitversicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen und keine andere in Ihrem Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann.

Kinder­kranken­geld steht jedem Elternteil und Kind für 30 Tage im Jahr zu (§ 45 SGB V). Das macht bei einem Kind also insgesamt 60 Tage im Jahr für eine Familie mit zwei Elternteilen und einem Kind. Alleinerziehende haben Anspruch auf dieselbe Anzahl an Kinderkrankentage wie ein Elternpaar zusammen, also 60 Tage pro Kind.

Für Familien mit mehr als zwei Kindern kann jedes Elternteil insgesamt 65 Arbeitstage im Jahr Kinder­kranken­geld beziehen. Alleinerziehende haben Anspruch auf die doppelte Anzahl an Kinderkrankentagen, also maximal 130 Tage. Diese Regelungen gelten aber nur für die Zeit der Pandemie und laufen am 31. Dezember 2023 aus.

Normalerweise würde dann wieder die ursprüngliche Anzahl an Kinderkrankentagen gelten. Vor der Pandemie gab es pro Elternteil und Kind nur zehn bezahlte Kinderkrankentage im Jahr. Alleinerziehende konnten pro Kind 20 Kinderkrankentage nehmen.

Für die Jahre 2024 und 2025 sollen die Kinderkrankentage aber erhöht werden. Der Bundesrat hat am 24. November 2023 der vom Bundestag beschlossenen Gesetzesänderung zugestimmt. Konkret geht um eine Änderung des § 45 Absatz 2 SGB V. Dort sind die Kinderkrankentage gesetzlich geregelt.

Zukünftig gelten dann 15 statt zehn Tage pro Kind und Elternteil Bei mehr als zwei Kindern sind es höchstens 35 Tage im Jahr pro Elternteil. Alleinerziehende können je Kind 30 Tage von der Arbeit fernbleiben.  Maximal stehen Eltern und Alleinerziehenden 70 Kinderkrankentage im Jahr zu.

Ab dem Jahr 2024 wird die Bei­trags­be­messungs­grenze in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung von 59.850 Euro auf 69.300 Euro angehoben. 2024 steigt damit auch der Tageshöchstsatz für das Kinder­kranken­geld auf 120,75 Euro.

Kinderkrankenschein einholen

Bitte reichen Sie die ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes, auch Muster 21 genannt, bei uns ein.

Seit dem 18. Dezember 2023 ist auch eine telefonische Krankschreibung für möglich. Es musst also nicht zwingend die persönliche Sprechstunde mit dem Kind erfolgen, um ein ärztliches Attest einzuholen. Die telefonische Krankschreibung ist für höchstens fünf Tage möglich. Außerdem muss Ihr Kind in der Praxis bereits bekannt sein.

Bei telefonischer Krankschreibung können Sie die Arztpraxis bitten, den Kinderkrankenschein per E-Mail zuzusenden. Andernfalls sollten Sie das Formular innerhalb weniger Tage in der Praxis abholen.

Reichen Sie uns gerne die Krankmeldung kontaktlos und sicher über unsere Onlinegeschäftsstelle ein: direkt zu Ihrer persönlichen Geschäftsstelle

Unter dem Service-Point Kinderkrankengeld ist in wenigen Minuten Ihr Antrag übermittelt.