Hebammenrufbereitschaft

Während Ihrer Schwangerschaft haben Sie zu Ihrer Hebamme eine vertrauensvolle Beziehung aufgebaut. Daher sollte Ihr Geburtshelfer in den letzten Wochen vor und während der Geburt rund um die Uhr erreichbar sein. Diese Dienstleistung müssten Sie grundsätzlich selbst bezahlen. Wir erstatten Ihnen je Schwangerschaft bis 250 Euro der tatsächlich entstandenen Kosten für die Rufbereitschaft Ihrer Hebamme.

Voraussetzung hierfür ist, dass Ihre Hebamme gesetzlich als Leistungserbringerin (gemäß § 134a Abs. 2 SGB V oder nach § 13 Abs. 4 SGB V) zugelassen sein muss.

Zur Erstattung des Betrages reichen Sie einfach den Originalbeleg bei uns ein.