Durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) wird ab dem 1. August 2017 der Versicherungsschutz während einer Sperrzeit verbessert.
Voraussetzung für die Versicherungspflicht von Arbeitslosen in der Kranken- und Pflegeversicherung ist der Bezug von Arbeitslosengeld. Es genügt also nicht nur, bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet zu sein. Man muss das Arbeitslosengeld auch tatsächlich erhalten.
Obwohl während einer Sperrzeit der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, tritt mit Beginn des zweiten Monats der Sperrzeit Versicherungspflicht ein. Ab dem 1. August 2017 besteht Versicherungspflicht bereits ab Beginn der Sperrzeit.
ACHTUNG: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt allerdings auch die persönliche Arbeitslosmeldung bei der Arbeitsagentur voraus. Entsprechend kann auch die Versicherungspflicht frühestens mit der persönlichen Meldung bei der Arbeitsagentur beginnen. Meldet sich der Betroffene nicht sofort arbeitslos, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, entsteht frühestens ab diesem Tag Versicherungspflicht.
Beispiel: Der Arbeitnehmer kündigt seine Beschäftigung zum 31. August 2017. Er hat bereits eine neue Beschäftigung in Aussicht und meldet sich deshalb zunächst nicht persönlich bei der Arbeitsagentur. Da das neue Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, erscheint er am 18. September 2017 bei der Arbeitsagentur und beantragt Arbeitslosengeld. Wegen der eigenen Kündigung legt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit vom 1. September bis zum 23. November 2017 fest. Wegen der verspäteten Meldung beginnt die Versicherungspflicht erst am 18. September 2017.
Rentnerinnen und Rentner, die für die Erziehung ihrer Kinder zeitweise nicht gearbeitet haben und privat über die Ehepartner versichert waren, kommen durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) ab dem 1. August 2017 einfacher in die oft günstigere Krankenversicherung der Rentner.
Durch die Gesetzesänderung wird eine Benachteiligung von Kinder erziehenden Ehegatten und Lebenspartnern bei der Berücksichtigung von Vorversicherungszeiten für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) beseitigt. Zukünftig können, unabhängig von der Krankenversicherung des Ehe- und Lebenspartners, jeweils pauschal drei Jahre pro Kind auf die Vorversicherungszeit für die KVdR angerechnet werden. Damit wird der Zugang zur KVdR für die Ehegatten und Lebenspartner verbessert, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens die Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung von Kindern unterbrochen haben und in dieser Zeit nicht gesetzlich krankenversichert waren. Sie erfüllen bisher teilweise nicht die geforderte Vorversicherungszeit für eine in der Regel günstigere Pflichtmitgliedschaft in der KVdR (sogenannte 9/10 Regelung).
Die Neuregelung gilt auch für Personen, die bereits vor dem 1. August 2017 eine gesetzliche Rente beantragt haben oder beziehen und die Vorversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllen. Sie können durch die Berücksichtigung der Zeiten für die Kinder bei der Vorversicherungszeit ab dem 1. August 2017 in der GKV pflichtversichert werden. Eine Überprüfung von „Bestandsfällen“ findet jedoch nicht automatisch statt. Sind Sie als Versicherter der BKK SBH von der Neuregelung betroffen?
– Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an uns und verweisen auf die Neuregelung ab 1. August 2017 – Reichen Sie uns einfach die Geburtsurkunde/-n Ihres Kindes bzw. Ihrer Kinder ein – Wir prüfen dann umgehend, ob für Sie die KVdR möglich ist.
Die BKK SBH wurde im aktuellen Test 05/2017 von Krankenkasseninfo.de als eine der besten Krankenkassen für Auszubilde mit der Note 1,3 ausgezeichnet. Weiterlesen „Azubi Krankenkassentest“→
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