Versicherungsschutz

Pflegeversichert

Entsprechend dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ gehören die Pflichtversicherten (z. B. Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Studenten, Arbeitslosengeldempfän­ger, Rentner, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) gleichzeitig unserer Pflege­kasse an, ebenso freiwillig Versicherte und ggf. Mitglieder von Solidargemeinschaften.

Die familienversicherten Angehörigen wie zum Beispiel Ehegatte und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder sind beitragsfrei (familien-)pflegeversichert.

Wer aus dem versicherungspflichtigen Personenkreis ausgeschieden ist, kann sich in der sozialen Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten freiwillig versichern, dies gilt entsprechend am Ende der Familienversicherung.

Befreiung auf Antrag

Freiwillig Versicherte können auf Antrag von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit werden. Sie müssen nachweisen, dass sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind und für sich und ihre mitversicherten Angehörigen oder Lebenspartner Leistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind.

Befreiung

Für den Antrag gilt eine Frist von drei Monaten.
Weil die Befreiung nicht widerrufen werden kann, sollten Sie sich von uns beraten lassen.

Private Versicherung

Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig werden und bei einem privaten Kranken­versicherungsunter-nehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, können diesen Vertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Dieses Recht haben auch Familienangehörige oder Lebenspartner, wenn für sie eine Familienversicherung im Rahmen der sozialen Pflegeversiche­rung eintritt.

Beiträge

Der Beitrag beträgt 3,4 % der beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Davon tragen Versicherte und Arbeitgeber jeweils die Hälfte. Für Kinderlose gilt ein Zuschlag von 0,6 % auf dann 4,0 % (Arbeitnehmeranteil 2,3 %).

Ab dem ersten Kind verringert sich der Beitragssatz wie folgt (ab dem zweiten Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr):

VersicherteBeitragssatzAnteil des Versicherten
ohne Kinder4,00 %2,30 %
1 Kind3,40 %1,70 %
2 Kinder3,15 %1,45 %
3 Kinder2,90 %1,20 %
4 Kinder2,65 %0,95 %
5 und mehr Kinder2,40 %0,70 %

Die Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden vom Mitglied allein getragen (3,05 %, ggf. plus 0,35 % Beitragszuschlag). Für andere Mitglieder gelten Sondervorschriften (ebenfalls für Versicherte in Sachsen).

Der Beitragszuschlag ist vorgesehen für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres, ausgenommen sind zum Beispiel vor dem 1.1.1940 Geborene sowie Bezieher von Bürgergeld.

Freiwillig Versicherte und Studenten zahlen den Beitrag allein. Beschäftigte, die freiwillig versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber neben dem Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag auch einen Zuschuss zum Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung. Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz können Studenten neben dem Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag auch einen solchen zur Pflegeversicherung erhalten.

Pflegevorsorgefonds

Die Einnahmen in Höhe von 0,1 v. H. aus dem Beitragssatz fließen in einen Pflegevorsorgefonds. Dadurch soll die Beitragsbelastung künftiger Generationen und der jetzt jüngeren Menschen abgemildert werden. Dieser
Fonds wird von der Deutschen Bundesbank verwaltet.

Private Pflegevorsorge

Pflegeversicherte erhalten ähnlich der privaten Rentenvorsorge auch für eine Pflegezusatzversicherung eine staatliche Förderung (Zulage). Sie beträgt 60 Euro im Kalenderjahr, wenn für den Beitrag mindestens 120 Euro jährlich aufgewendet werden. Achten Sie darauf, dass diese ergänzende Versicherung auch förderfähig ist. Die Versicherungsunternehmen dürfen diese Zusatzversicherung nicht wegen Gesundheitsrisiken ablehnen, es sind weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich. Die Zulage wird dem Versichertenvertrag automatisch gutgeschrieben.

Gegebenenfalls kann eine nicht förderfähige Versicherung sinnvoll sein, wenn das Preis-Leistungs-Verhältnis besser ist und weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich sind.