Soziale Sicherung

Die Pflege in häuslicher Umgebung umfasst die körperbezogenen Pflegemaßnahmen, die pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung. Die Pflegetätigkeit wird nicht erwerbsmäßig ausgeübt. Die Pflegetätigkeit von ­Familienangehörigen oder Verwandten wird grundsätzlich als nicht erwerbsmäßig angesehen, weil in der Regel keine eigenständige Vergütung bezahlt, sondern das Pflegegeld als finanzielle Anerkennung weitergegeben wird. Gleiches gilt für die Pflegetätigkeit sonstiger Personen (z. B. Nachbarn, Bekannte), wenn die Entschädigung das Pflegegeld nicht übersteigt. Die Pflege eines Pflegebedürftigen (mindestens Pflegegrad 2) erfolgt an wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche. Dies gilt auch, wenn die Mindeststundenzahl nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird. Der Medizinische Dienst (oder ggf. ein anderer unabhängiger Gutachter) stellt dies fest. Bei Mehrfachpflege wird der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand ermittelt. Dabei werden die Angaben der jeweiligen Pflegepersonen zugrunde gelegt. In diesem Zusammenhang ist es hilfreich, in einem „Pflegetagebuch“ die einzelnen Beeinträchtigungen (einschl. Ausprägung) und den Umfang der Pflegetätigkeit zu notieren.

Krankenversicherung

Durch die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit wird kein Krankenversicherungsschutz begründet. Eine bestehende Krankenversicherung (eigene oder Familienversicherung) wird, unabhängig von der Höhe des Pflegegeldes, das die Pflegeperson vom Pflegebedürftigen aus dessen Pflegeversicherung erhält, davon nicht berührt. Das Pflegegeld gilt nicht als Einkommen im Sinne des Sozialversicherungs- und Steuerrechts

Ruhen?

Die Leistungen zur sozialen Sicherung ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt (EU, EWR und Schweiz siehe „Aufenthalt im Ausland?“) bzw. Erholungsurlaub der Pflegeperson bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung/Medizinischen Rehabilitation. Bitte lassen Sie sich individuell beraten.

Rentenversicherung

Pflegepersonen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, wenn sie daneben nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Ein zusätzlicher Antrag ist nicht erforderlich, unsere Pflegekasse prüft die Voraussetzungen aufgrund eines besonderen Fragebogens.

Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen ist nach den Pflegegraden 2 bis 5 gestaffelt. Maßgebend ist außerdem Art bzw. Umfang der Leistungen (Bezug von Pflegegeld oder ausschließlich Pflegesachleistung bzw. eine Kombination dieser Leistungen). Je größer der Pflegeaufwand ist, desto höher sind also das zugrunde gelegte Arbeitsentgelt und
damit die spätere Rente. Grundlage für die Berechnung der Beiträge ist die „Bezugs­größe“ (Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung), die jährlich zum 1. Januar neu festgesetzt wird. Die Zahlung und Überweisung der Beiträge übernimmt die Pflegekasse, der Pflegeperson werden die ­gemeldeten Daten schriftlich mitgeteilt.

Bei Veränderungen des Pflegeaufwandes, Zubilligung einer Vollrente wegen Alters, Unterbrechung der Pflegetätigkeit, Auslandsaufenthalt oder Aufnahme einer Berufstätigkeit informieren Sie bitte umgehend unsere Pflegekasse. Damit können Sie nachträgliche Korrekturen vermeiden.

Arbeitsförderung

„Pflegepersonen“ sind nach dem Recht der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) versichert, wenn sie vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder ­Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung hatten. Die Beiträge trägt die Pflegekasse.

Die Pflegepersonen haben Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, wenn ein nahtloser Einstieg in eine Beschäftigung nach dem Ende der Pflegetätigkeit nicht gelingt

„Pflegepersonen“ sind im Rahmen ihrer Pflegetätigkeit auch unfallversichert. Sie erhalten nach einem Unfall oder bei einer Berufskrankheit die im Sozialgesetzbuch VII vorgesehenen Leistungen (umfassende Heilbehandlung, berufliche und soziale Rehabilitation, Geldleistungen usw.). Die Beiträge trägt die Gemeinde, in deren Bereich der Ort der Pflegetätigkeit (Pflegehaushalt) liegt.

Unfallversicherung

„Pflegepersonen“ sind im Rahmen ihrer Pflegetätigkeit auch unfallversichert. Sie erhalten nach einem Unfall oder bei einer Berufskrankheit die im Sozialgesetzbuch VII vorgesehenen Leistungen (umfassende Heilbehandlung, berufliche und soziale Rehabilitation, Geldleistungen usw.). Die Beiträge trägt die Gemeinde, in deren Bereich der Ort der Pflegetätigkeit (Pflegehaushalt) liegt.

(Familien-)Pflegezeit

Beim Bezug von Pflegeunterstützungsgeld bleibt der Sozialversicherungsschutz in der Regel bestehen. Voraussetzungen und Umfang der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht während der Pflegezeit sind vorstehend beschrieben. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel während der Pflegezeit (vollständig freigestellt oder nur noch geringfügig beschäftigt) beitragsfrei erhalten, wenn eine Familienversicherung besteht. Sonst versichert sich der pflegende Angehörige zum Beispiel freiwillig weiter. Auf Antrag erstattet unsere Pflegekasse den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags.

Für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt besteht auch die Sozialversicherungspflicht fort. Dabei mindern Familienpflegezeiten das Arbeitslosengeld nicht. In der Rentenversicherung werden ­Minderungen durch die Beiträge für Pflegepersonen weitgehend vermieden.